Satzung

§ 1 Der Verein All Children wurde am 16.09.2005 gegründet.

Die Satzung ist am 16.09.2005 errichtet.

Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann

All Children e. V.

Er hat seinen Sitz in Ingolstadt.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist, Kinder im Sinne des § 53 Abgabenordnung in Asien aus den ärmsten Verhältnissen mit sowohl kurzfristigen, als auch langfristig angelegten Hilfsprojekten zu unterstützen und zu fördern.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • ideelle, finanzielle und organisatorische Tätigkeiten vor Ort in Asien, Thailand, insbesondere in Bangkok.
  • Einrichtung von Beratungsstellen als Ansprechpartner für interessierte Personen.
  • Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher Zielsetzung, sowie Religionsgemeinschaften im In- und Ausland.
  • Pressearbeit.

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder/Mitgliederversammlung
Jede natürliche Person, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann ordentliches Mitglied werden.

Anträge zur ordentlichen Mitgliedschaft müssen 2 Wochen vor einer Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Jede natürliche und jede juristische Person, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann Fördermitglied werden. Fördermitglieder habe die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechtes. Fördermitglieder werden per Email zur Mitgliederversammlung eingeladen. Anträge auf Fördermitgliedschaft können jederzeit auch per Email an den Vorstand gestellt werden.

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung vom Vereinsvorstand einzuberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für nötig erachtet oder wenn 1/5 aller Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von 10 Tagen mit einer Frist von 4 Wochen einzuberufen.

Zur ordnungsgemäßen Einladung der Mitgliederversammlungen gehört die Tagesordnung mit den zu behandelnden Anträgen. Eine Online-Mitgliederversammlung ist möglich.

Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, zu unterzeichnen.

Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die darüber entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muß 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Die
    Mitgliederversammlung kann ohne Angabe von Gründen den Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied verwehren.
  • Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, ordentlichen Mitglieder.
  • Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands mit der Mehrheit der anwesenden, ordentlichen Mitglieder.
  • Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre mit der Mehrheit der anwesenden, ordentlichen Mitglieder.

§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1., 2. und 3. Vorstand vertreten, wobei jeder einzelvertretungsberechtigt ist.

Der Vorstand lädt schriftlich vier Wochen im voraus einmal im Jahr zur ordentlichen Mitgliederversammlung ein.

Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine angemessene Vergütung erhalten.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung durchzuführen.

§ 6 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung "Menschen für Menschen eV" von Karl Heinz Böhm die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung oder Aufhebung sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zum Einverständnis vorzulegen.

§ 7 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.