| Satzung
§
1 Der Verein All Children wurde am 16.09.2005 gegründet.
Die
Satzung ist am 16.09.2005 errichtet.
Der
Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt
dann
All
Children e. V.
Er
hat seinen Sitz in Ingolstadt.
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§
2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist, Kinder im Sinne des § 53 Abgabenordnung
in Asien aus den ärmsten Verhältnissen mit sowohl
kurzfristigen, als auch langfristig angelegten Hilfsprojekten
zu unterstützen und zu fördern.
Er
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte
Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen
Fassung.
Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
-
ideelle, finanzielle und organisatorische Tätigkeiten
vor Ort in Asien, Thailand, insbesondere in Bangkok.
-
Einrichtung von Beratungsstellen als Ansprechpartner für
interessierte Personen.
-
Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit Organisationen
gleicher Zielsetzung, sowie Religionsgemeinschaften im
In- und Ausland.
-
Pressearbeit.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§
4 Mitglieder/Mitgliederversammlung
Jede natürliche Person, die die Ziele des Vereins unterstützt,
kann ordentliches Mitglied werden.
Anträge
zur ordentlichen Mitgliedschaft müssen 2 Wochen vor
einer Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
Jede natürliche und jede juristische Person, die die
Ziele des Vereins unterstützt, kann Fördermitglied
werden. Fördermitglieder habe die gleichen Rechte wie
ordentliche Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechtes. Fördermitglieder
werden per Email zur Mitgliederversammlung eingeladen. Anträge
auf Fördermitgliedschaft können jederzeit auch
per Email an den Vorstand gestellt werden.
Es
werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit
und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die
Mitgliederversammlung ist einmal jährlich als ordentliche
Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung vier
Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung vom Vereinsvorstand
einzuberufen.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand
es für nötig erachtet oder wenn 1/5 aller Mitglieder
dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom
Vorstand innerhalb von 10 Tagen mit einer Frist von 4 Wochen
einzuberufen.
Zur
ordnungsgemäßen Einladung der Mitgliederversammlungen
gehört die Tagesordnung mit den zu behandelnden Anträgen.
Eine Online-Mitgliederversammlung ist möglich.
Die
Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der
anwesenden ordentlichen Mitglieder Beschlüsse, außer
die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.
Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll
ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer,
die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden,
zu unterzeichnen.
Bei
groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung
des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der
Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur
Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen
den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist
von 4 Wochen nach Mitteilung die nächste Mitgliederversammlung
angerufen werden, die darüber entscheidet.
Die
Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom
Verein.
Der
Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen
und muß 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt
werden.
Aufgaben
der Mitgliederversammlung:
- Die
Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme
neuer Mitglieder. Die
Mitgliederversammlung kann ohne Angabe von Gründen
den Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied verwehren.
- Über
Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung
mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, ordentlichen Mitglieder.
- Die
Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den
Revisionsbericht der Revisoren entgegen.
- Die
Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.
- Die
Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung
des Vorstands mit der Mehrheit der anwesenden, ordentlichen
Mitglieder.
- Die
Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für
2 Jahre mit der Mehrheit der anwesenden, ordentlichen
Mitglieder.
§
5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Beschlüsse
des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefaßt,
hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
Der
Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich
durch den 1., 2. und 3. Vorstand vertreten, wobei jeder
einzelvertretungsberechtigt ist.
Der
Vorstand lädt schriftlich vier Wochen im voraus einmal
im Jahr zur ordentlichen Mitgliederversammlung ein.
Der
1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte.
Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit
als Geschäftsführer eine angemessene Vergütung
erhalten.
Stehen
der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der
Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt
bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt,
entsprechende Änderungen eigenständig nach Beschluss
durch die Mitgliederversammlung durchzuführen.
§
6 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung
"Menschen für Menschen eV" von Karl Heinz
Böhm die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden
hat. Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens
im Falle der Auflösung oder Aufhebung sind vor Inkrafttreten
dem zuständigen Finanzamt zum Einverständnis vorzulegen.
§
7 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in.
Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung
der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.
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